Wiedererlangung der Fahrerlaubnis / Sperrfristen

Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.

Ein weitverbreitetes Problem nach dem Führerscheinentzug stellt regelmäßig die Frage der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Die Komplexität dieses Problems wird für viele meiner Mandanten zum echten Stolperstein auf dem Weg zur "alten Mobilität".

Es können daher nachfolgend einige den Vorschriftendschungel lichtende, begleitende rechtliche Hinweise zu den wesentlichen Schritten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verkürzung der Gesamtsperrfrist von Ihnen nachvollzogen und eingeleitet werden:

Berechnung der Sperrfrist:

Die Sperrfrist beginnt regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils bzw. Strafbefehls (§ 69 a Abs. 5 S. 1 StGB).

Mitunter umstritten ist die Berechnungsmethode soweit die Fahrerlaubnis zunächst vorläufig nach § 111 a StPO entzogen wurde.

In Kontakt mit der Staatsanwaltschaft /Vollstreckungsbehörde wird dies abgeklärt. Üblicherweise wird dort diesbezüglich bei Strafbefehlen der Zeitpunkt des Erlasses (= Datum der Unterschrift des Richters auf dem Strafbefehl) als maßgeblich erachtet (laut: Runderlaß des Justizministerium Baden-Württemberg vom 21.07.1967 4351 - IV/1; LG Köln DAR 1978, 322).

Das Fristende des nach § 69 a Abs. 5 und Abs. 6 StGB zu berechnenden Zeitraums der Sperre bestimmt sich im Übrigen nach § 188 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 BGB (§ 186 BGB, wonach im Sinne des Artikel 2 EGBGB für alle Rechtsgebiete soweit keine Spezialvorschriften bestehen die §§ 186 ff. BGB gelten - BGHZ 59, 396). Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 2 BGB.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:

Mit Rechtskraft der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis und lebt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder auf (vgl. BGH 5, 168). Die Fahrerlaubnis wird daher nach Ablauf der Frist nicht automatisch, sondern nur auf formellem Antrag hin neu erteilt. Der Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinbehörde einzureichen.

Da die Behörden häufig längere Bearbeitungszeiten benötigen, ist es empfehlenswert, mehrere Wochen zuvor den Antrag zu plazieren.

Nach den Empfehlungen des Bund-Länder-Fachausschusses muss die Behörde deshalb auch einen nicht länger als 3 Monate vor Ablauf der Sperre gestellten Antrag entgegennehmen und überdies sogleich bearbeiten.

Wenn ein Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, muss die Führerscheinerlaubnis wiedererteilt werden, ohne dass der Antragsteller eine erneute Führerscheinprüfung absolvieren muss.

Die Wiedererteilung ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre vergangen sind (§ 20 Abs. 2 FeV a.E.). Diese Bestimmung ist ebenso wie dieselbige frührere, mittlerweile jedoch abgeschaffte Regelung in § 15 c Abs. 2 S. 3 StVZO, von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG zfs 95, 78) und danach richtet sich die gegenwärtige Praxis.

Die richterliche Entscheidung im Strafbefehl selbst, bindet die Verwaltungsbehörde nur insoweit, als sie vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Ob sie nach Ablauf der Frist die Fahrerlaubnis wieder erteilen kann, hat sie eigenverantwortlich und umfänglich zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365).

Die Wiedererteilung ist bei einer BAK mit nicht mehr als 1,59 Promille begangenen Alkohol-Ersttat in der Regel unproblematisch, soweit keine "Vieltrinker-Kriterien" (beispielsweise: trotz hoher Promillewerte keine erkennbaren Ausfallerscheinungen erkennbar, weitere Kriterien siehe untenstehend) vorliegen.

Der Antragsteller muss sodann zusammen mit dem schriftlich formulierten Antragstext ein Passbild (Hochformat, ohne Rand, Halbprofil ohne Kopfbedeckung und nicht älter als ein Jahr) in der Größe 35 mm x 45 mm sowie je eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfekurs (Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort im allgemeinen; die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse 2 / neue Klasse C beantragt wird), einem Sehtest oder augenärztliches Gutachten (nach Anlage 6.2 FeV nicht älter als zwei Jahre und von einer amtlich anerkannten Sehteststelle nach DIN 58 220, einem Augenarzt oder einem dafür zugelassenen Augenoptiker) und eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Anlage 5.1 der FeV (nicht älter als 1 Jahr) vorlegen, nebst einem polizeilichen Führungszeugnis (beim Einwohnermeldeamt zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen / Kosten ca. EUR 15,--) einreichen. Hierfür fällt eine Verwaltungsgebühr (je nach Verwaltungsaufwand) von mindestens EUR 72,-- bis zu EUR 250,-- (durchschnittlich EUR 100,- bis EUR 150,--) an.

Entsprechend der von den Verwaltungsbehörden zu beachtenden Eignungsrichtlinien (VKBl. 89 789, EigRL) und der seit 01.01.1999 geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung darf die Behörde über 1,6 Promille und eingeschränkt darunter mit dann notwendigen weiteren auf Alkoholgewöhnung deutlich hinzeigenden Indizien, die Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens wiedererteilen. Denn es "darf" bei so hohen Promillewerten unterstellt werden, dass eine Alkoholproblematik (Alkoholabhängigkeit, Alkoholmißbrauch) vorliegt und hieraus wird geschlossen, dass der Kraftfahrer "Trinken und Fahren" nicht mehr sachgerecht voneinander trennen könne.

Dies gilt verschärft bei einer Wiederholungstat und noch gravierender bei einer solchen mit Alkoholwerten von über 2 Promille.

Im einzelnen:

  1. Wiederholungstat

    § 52 Abs. 2 BZRG lässt die Verwertung bereits getilgter Vortaten zu. Abweichend von § 51 S. 1 BZRG darf eine frühere Tat in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nur solange berücksichtigt werden, wie die Vortaten nach §§ 28 - 30b StVG verwertet werden darf. D.h., bei einer Verurteilung wegen einer Alkoholtat oder einem Fahrerlaubnisentzug 10 Jahre lang - wobei die Frist erst ab Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu laufen beginnt. Unabhängig von der Wiedererteilung ist die Verwertung jedoch nur maximal 15 Jahre zulässig.
     
  2. über 2,0 Promille:

    Die Anordnung einer MPU ist selbst dann zulässig, wenn für den Zeitpunkt der Alkoholfahrt lediglich 1,40 Promille nachzuweisen sind, mit einem im zeitlichen Zusammenhang des Tatablaufes festzustellenden Nachtrunks jedoch mindestens 2,1 % erreicht wurden (OVG des Saarlandes zfs 95, 37).
     
  3. ab 1,6 Promille:

    Der Verkehrspsychologe Stephan (DAR 93, 41) vertritt die Auffassung, mindestens 1,6 Promille begründeten für sich alleine schon immer Eignungszweifel. Ihm widersprechen mit aus meiner Sicht guten Argumenten diesbezüglich Kunkel (zfs 93, 39; 361) sowie Winkler (BA 95, 305).

    Nach gewichtiger Rechtsprechung reicht ein Alkoholwert von 1,6 Promille - und damit im Erst-Recht-Schluss auch alle Alkoholwerte darunter - allein nicht aus, einen abschließenden Eignungszweifel zu fundamentieren. Es sollen deutliche, auf Alkoholgewöhnung hindeutende Indizien hinzukommen müssen (vgl. VG Mannheim zfs 93, 70). Weniger streng ist dagegen das BVerwG: zfs 94, 269.

Zu beachten:

Auf Alkoholgewöhnung schließt die Verwaltungsbehörde anhand objektiver Kriterien zumeist dann, wenn beispielsweise: die Fahrt unter Alkoholeinfluss bereits während der Tagesstunden stattgefunden hat (Restalkohol); die Fahrt unter Alkoholeinfluss über eine längere Fahrstrecke (nicht nur wenige hundert Meter) unfallfrei und unauffällig bis zur Verkehrskontrolle geführt wurde; der Betroffene sich bei der Verkehrskontrolle unauffällig verhalten (er kann viel Alkohol vertragen) hat; das Blutentnahme-Protokoll erkennen lässt, dass gravierende alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen (Hinweis auf Alkoholgewöhnung); es liegen sonstige Hinweise auf normabweichende Trinkgewohnheiten vor (z. B. entsprechende Anzeigen); oder auf alkoholtoxische Schädigungen (z.B. ärztliche Zeugnisse); bzw. auf Auffälligkeiten unter Alkoholeinfluss außerhalb des Straßenverkehrs (z.B. Randalieren oder ähnliches); der Betroffene gehört der besonders risikobereiten Gruppe der Fahranfänger im Alter von 18 bis 24 Jahren an; der Betroffene erscheint zu einem Gespräch bei der Straßenverkehrsbehörde und steht dabei deutlich unter Alkoholeinfluss.

Hiervon stellt die gewichtigste Fallgruppe dar: Trotz hoher Alkoholwerte werden während der Fahrt keine groben Ausfallerscheinungen festgestellt.

Insbesondere die Urteilsbegründung, der Strafbefehlstenor, vor allem aber auch die im aktuellen Blutentnahme-Protokoll enthaltenen Vermerke des Arztes können diesbezüglich eine entscheidende Rolle in der Gegenbeweisführung spielen.

Vorzeitige Aufhebung bzw. nachträgliche Verkürzung, § 69 a Abs. 7 StGB:

Tatsachen, die nach Erlass des Urteils bzw. des Strafbefehls eingetreten sind, können zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sperre führen, sofern es sich um erhebliche Umstände handelt.

Häufigster Anwendungsfall ist die Nachschulung, im Wortlaut des Straßenverkehrgesetzes: das Aufbauseminar (vgl. OLG Düsseldorf VRS 82, 20; LG Oldenburg zfs 97, 35; Arbeitskreis VII, VGT Goslar in zfs 92, 38), die in Baden-Württemberg aufgrund eines ministeriellen Erlasses zu einer Reduzierung der Sperre um 3 Monate führt.

Das sog. Modell "Mainz 77" hat als Zielgruppe erstmalig durch Trunkenheit bis zu 1,99 Promille aufgefallene Fahrer, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind (i.d.R. wegen vorangegangenen Entzugs im Strafverfahren oder einstweilig zuvor).

Es gibt mittlerweile noch weitere anerkannte Kursmodelle wie: "Leer E", "Hamburg 1979" oder "Irak", welche dann auf Wiederholungstäter oder höhere Promillewerte ab 1,6 Promille ausgelegt sind.

Jeweils muss mit Kosten von mindestens ca. EUR 500,-- gerechnet werden. Etwa 4 Sitzungen je 3 Stunden in einem Zeitraum von zwei Wochen sind abends unter Leitung von Diplom-Verkehrspsychologen mit ca. 10 Teilnehmern (Gruppengespräche) zu absolvieren.

Achtung: Es handelt sich bei dieser Form nicht um die von Fahrschullehrern durchgeführte Nachschulung von Punktetätern (Gewichtige Einträge jeweils über 8 Punkten im Punkteregister des Kraftfahrtbundesamt in Flensburg). Hier gelten andere Kriterien.

Im Rahmen dieser Entscheidung kann auch die gutachterliche Stellungnahme eines privaten Verkehrstherapeuten (siehe unten zu: BNV) mit eine Verkürzung rechtfertigen (vgl. LG Oldenburg zfs 97, 35).

Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist seit ihrer Änderung zum 01.01.1999 insoweit auch praktikabel geworden, da die Sperre selbst nunmehr nur insgesamt 3 Monate gedauert haben muss, wobei allerdings die Zeit der vorläufigen Entziehung nicht eingerechnet werden kann.

Bei Blutalkoholwerten im Bereich von 1,6 Promille und 1,99 Promille oder in weiteren besonders gelagerten Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine solche Eignungsuntersuchung verlangt, ist vor Beginn des Nachschulungskurses eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen.

In Baden-Württemberg werden Nachschulungen von folgenden Veranstaltern durchgeführt:

AFN (Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.):

Veranstaltungsorte:
Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe, Ludwigsburg, Balingen, Pforzheim, Ravensburg, Stuttgart, Ulm, Villingen-Schwenningen.

Anlaufadresse:
AFN, Sülzburgstr. 13 in 50937 Köln, Tel. 0180/23 19 494 (Ortstarif), Fax: 0221/941 78 40, E-Mail: afn@afn.de, Internet: http://www.afn.de.

TÜV (Medizinisch-Psychologisches Institut des Technischen Überwachungsvereins):

Veranstaltungsorte:
Aalen, Bad Mergentheim, Balingen, Esslingen, Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg, Ravensburg, Singen a.H., Stuttgart, Ulm.

Anlaufadresse:
TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH, Krailenshaldenstr. 30, 70469 Stuttgart, Tel. 0711/89 33-251, Fax: 0711/89 33-266.

Erläuternde Broschüren hierzu können beispielsweise beim TÜV angefordert werden.

 

Wir verfügen hinzukommend über verschiedene Adressen von in diesen Fragen kompetenten Mitgliedern des Bundesverbandes Niedergelassener Verkehrspsychologen (BNV), welche teils über eine amtliche Anerkennung für die Durchführung von verkehrspsychologischen Beratungen nach § 4 Absatz 9 des Straßenverkehrsgesetztes (Möglichkeit der Punktereduzierung) verfügen und immer einen von den Begutachtungsstellen unabhängigen Beitrag zur Wiederherstellung der Fahreignung, somit auch zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis leisten können (z.B. inhaltliche Vorbereitung auf MPU).

Nähere Auskünfte erteilt zudem die Geschäftsstelle des BNV: Lokstedter Steindamm 61 a in 22529 Hamburg, Tel.: 040/56008008, Fax: 040/563163, Internet: http://www.bnv.de.

 

Ich denke, dass damit der wesentliche weiter zu gestaltende Verfahrensablauf deutlich geworden ist. Soweit im Wiedererlangungsverfahren dennoch Probleme auftauchen, sollte weiterführender anwaltlicher Rat verstärkend eingeholt werden.

Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -

 
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