Arbeitsrecht: Urlaub verfällt trotz langer Krankheit nicht

Bisher musste der Urlaub im aktuellen Kalenderjahr genommen werden. In Ausnahmefällen konnte er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Konnte der Urlaub bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nicht angetreten werden, so war er nach bisheriger Rechtslage verfallen, selbst wenn der Urlaub wegen einer Krankheit nicht genommen werden konnte. Diese Praxis hat der Gerichtshof der Europäischen Union nun für unzulässig erklärt: Kann etwa ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen und dauert dessen Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort, muss der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend vergüten. Dieses Urteil ist für alle 27 EU-Mitglieder bindend, auch für die Bundesrepublik Deutschland. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Harald Keller, Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
drtm-pplc 2012-02-07 wid-165 drtm-bns 2012-02-07