
Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 02.10.2008 (12 U 92/08) entschieden, dass die von einer Heizungsfirma gelieferte Fußbodenheizung trotz ordnungsgemässer Funktionsfähigkeit, insbesondere dem Erreichen der geforderten Temperaturvorgaben, dennoch mangelhaft sein kann. Dies wegen Fehlens der nach § 12 Abs. 2 EnEV (Engergiesparverordnung) vorgeschriebenen Thermostatventile.
Zwar hatten die Parteien im entschiedenen Fall den Einbau eines bestimmten, preisgünstigen Heizsystems vereinbart, welches keine Thermostatventile vorsieht. Das OLG sieht dessen ungeachtet den Unternehmer in der Pflicht, diese Ventile einzubauen, mit der Begründung, dass die EnEV ohne Weiteres als allgemein anerkannte Regel der Technik einzuordnen ist. Der Unternehmer hätte sich von Mängelansprüchen nur befreien können, wenn er gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen wäre und den Auftraggebern darauf hingewiesen hätte, dass die vertragliche Ausführung nicht den aktuellen Vorschriften der EnEV genügt.
Dass ein solcher Hinweis erteilt worden wäre, ist im entschiedenen Fall nicht behauptet worden. Ein weiterer Mangel lag darin, dass die vorgegebenen Rohrabstände der Fußbodenheizung nicht eingehalten wurden. Es ist dabei unerheblich, ob die vereinbarte Raumtemperatur tatsächlich erreicht wird. Die Fußbodenheizung musste folglich nachgerüstet werden.
Mitgeteilt von RA und FA BauR Frank Stege, Stuttgart