
Hausexposes und Bauverträge werben oft mit der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Hauses. Bauherren verstehen darunter wohl meist, dass sie damit ein fix und fertiges Haus erwerben. Doch ist der Begriff "schlüsselfertig" gar nicht klar definiert.
Üblicherweise wird dem Angebot zur "schlüsselfertigen" Errichtung eines Bauwerkes eine Bau- und Leistungsbeschreibung beigegeben und vertraglich vereinbart. Nur diese Vereinbarung und was in ihr konkret festgelegt ist, umreißt den Begriff "schlüsselfertig". Damit gilt, was im Einzelnen vereinbart wurde.
Die Leistungspflicht des Unternehmers und der vereinbarte Festpreis sind demnach gerade nicht pauschalisiert, was der BGH jüngst so bestätigte. Die Bauherren sind dann oft frustriert, wenn sich aus einer ungenauen Bau- und Leistungsbeschreibung trotz versprochener "schlüsselfertigkeit" im Endeffekt unvorhergesehene Mehrkosten ergeben.
Unser Praxistipp daher: Private Bauherren sollten die Bau- und Leistungsbeschreibung, aber auch ggfs. den notariellen Kaufvertragsentwurf gründlich prüfen lassen, etwa durch einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt. Dieser kann die angebotene Baubeschreibung analysieren und verständlich erläutern, dazu Unklarheiten ausräumen. Anhand dieser Erkenntnisse kann die Bau- und Leistungsbeschreibung gemeinsam mit dem Bauträger und dem Anwalt nochmals neu verhandelt und präzisiert werden.
Mitgeteilt von RA und FA BauR Frank Stege, Stuttgart