
Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
I. Die strafprozessualen Instrumente der Durchsuchung und Beschlagnahme sind das Kernstück des Ermittlungsverfahrens in Wirtschaftsstrafsachen, denn der Ausgang der Ermittlungen und somit der Nachweis einer strafbaren Handlung hängt vom Erfolg der vorangegangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion ab.
Wirtschaftsstraftäter benutzen für ihre Taten Geschäftsunterlagen, der Wirtschaftsstaatsanwalt ist auf dieses Beweismaterial angewiesen, um den Tatnachweis führen zu können.
In vielen Fällen kommen Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen durch Strafanzeige gegen die Geschäftsführer eines Unternehmens, oftmals einer GmbH in Gang. Es besteht der Anfangsverdacht der Untreue bzw. von Bankrotthandlungen und "Konkursverschleppung", sowie Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b Abs. 1 Ziff. 3 b StGB bzw. Bankrott nach § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB wegen nicht erstellter Bilanzen.
Der Nachweis dieser Straftaten ist nur mit den Geschäfts- und Kontounterlagen der Firma und des Beschuldigten möglich. Insbesondere bedarf es bei den im Raum stehenden Untreue- bzw. Bankrotthandlungen durch die Verantwortlichen der Firma einer Prüfung der gesellschaftlichen Verrechnungskonten.
Die Frage der bestehenden bzw. nicht mehr bestehenden Liquidität der Firma ist oft nur anhand mehrerer Indizien feststellbar, wobei auch hier Ergebnisse nur mit vorliegenden Geschäftsunterlagen und im zugehörigen Schriftverkehr zu erzielen sind.
Diese beweiserheblichen Unterlagen sind für die Staatsanwaltschaft aber nur durch eine Beschlagnahme -wenn die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden- zu erlangen, der in der Regel die Durchsuchung zur Auffindung der relevanten Unterlagen vorausgeht.
Ohne Geschäfts- und Kontounterlagen kann selten ein Tatnachweis geführt werden und die Grundlage für eine Anklage geschaffen werden.
In vielen Fällen entscheidet auch der möglichst frühe Zugriff in Form einer Durchsuchung und Beschlagnahme über ein erfolgreiches Ermittlungsverfahren. Hat der Wirtschaftsstraftäter Möglichkeiten, Unterlagen zu beseitigen, ist für die Verfolgungsbehörden oft die Chance verloren, den Täter dingfest zu machen.
Falls nicht eine Durchsuchung wegen "Gefahr im Verzug" angeordnet werden muß (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StPO), wenn mit der Beseitigung von Unterlagen zu rechnen ist, wird nach Durchführung von Vorermittlungen, wie der Einholung von Handelsregisterauszug, Gerichtsvollzieherauskünften, Auskunft des Insolvenzgerichts, auch wenn Insolvenzantrag gestellt wurde und Abklärung der in Frage kommenden Durchsuchungsobjekte die entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zügig beim zuständigen Amtsrichter (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StPO) beantragt.
Die Beschlüsse werden in der Regel so zeitnah als möglich vollzogen, um das gerade für den Nachweis von Wirtschaftsstraftaten so wichtige Beweismaterial sicher zu stellen.
Bei Vorliegen von Verdachtsgründen für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nach dem IIegalitätsprinzip verpflichtet, im Sinn einer Erforschungspflicht einzuschreiten und unterliegt einem Verfolgungszwang.
Voraussetzung einer Durchsuchung nach § 102 StPO ist das Vorliegen von zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkten für eine bereits begangene, bestimmte Straftat, also ein Anfangsverdacht.
In Wirtschaftsstrafsachen prüft die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht meist auf Grund von Strafanzeigen oder auf Grund sogenannter Mitteilungen in Zivilsachen, kurz "Mizi`s" genannt.
In Zeiten wirtschaftlicher Rezession werden die Wirtschaftsstaatsanwaltschaften geradezu mit Strafanzeigen überflutet.
Meist aber erhoffen sich die Anzeigenerstatter, daß die Staatsanwaltschaft ihnen mittels Durchsuchung und Beschlagnahme Beweismittel beschafft. Ziel ist daher nicht primär eine Bestrafung des Angezeigten, sondern die Sicherung eigener zivilrechtlicher Ansprüche.
Demnach haben die Anzeigen in der Regel einen zivilrechtlichen Hintergrund, oder aber sind Anzeigen gegen Konkurrenten, seltener sind Anzeigen von Banken, da diese um ihr Image fürchten.
Bei der Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO, muß der derselbe noch nicht den Status eines Beschuldigten innehaben. Daß heißt ausreichend für eine Durchsuchung ist der "nur Verdächtige", z.B. ein Zeuge, der als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt.
Bei der Voraussetzung ist die Vermutung, im Durchsuchungsobjekt Beweismittel zu finden. Es reicht für eine Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO aus, daß die kriminalistisch naheliegende Vermutung besteht, bestimmte Gegenstände am Durchsuchungsort zu finden, sogenannte Auffindungsvermutung.
Demnach läßt sich die Vermutung, Geschäftsunterlagen bei der Durchsuchung von Firmenräumen zu finden, leicht begründen, problematischer ist es insoweit die Durchsuchung der Privatwohnungen der Geschäftsführer zu untermauern, jedoch läßt sich hier bei Annahme von Straftaten zumindestens die Vermutung begründen, daß Unterlagen zur Verschleierung der Taten in die Privatsphäre verbracht worden sind.
Es kommt im Übrigen bei den zu durchsuchenden Sachen nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern nur darauf, ob der Verdächtige Gewahrsam an der zu durchsuchenden Sache hat.
Hinsichtlich von Unternehmen als Täter, kommt eine Durchsuchung in Geschäftsräumen nur dann in Frage, wenn die vertretungsberechtigte natürliche Person unter Tatverdacht steht, da die juristische Person selbst oder die Kommanditgesellschaft und offene Handelsgesellschaft, die in ihrer rechtlichen Selbständigkeit der juristischen Person angenähert sind, nicht strafrechtlich verantwortlich handeln können.
Die Durchsuchung muß im Übrigen verhältnismäßig sein. Es muß entsprechend dem Tatverdacht eine Begrenzung erfolgen, es kann in der Regel nicht zulässig sein, alle vorhandenen Unterlagen zu beschlagnahmen und so den Betrieb stillzulegen.
Eine erste Eingrenzung erfolgt dabei durch die Bestimmung des Tatzeitraumes. Nur Unterlagen betreffend diesen Zeitraumes dürfen beschlagnahmt werden.
Weiter stellt sich immer die Frage, inwieweit Kopien für die Strafverfolgungsbehörden ausreichend sind, oder die Mitarbeiter des Unternehmens vor Ort im Verlauf der Durchsuchung, Kopien der Originalunterlagen fertigen sollten, um einen weiteren reibungslosen Geschäftsablauf möglich zu machen.
Eine weitere Maßnahme zur Begrenzung des Eingriffs durch die Beschlagnahme ist die Möglichkeit der Fertigung von Sicherungskopien von Daten, die auf der Firmen-EDV gespeichert sind und die der Betrieb im weiteren Geschäftsablauf benötigt.
Unter Umständen ist auch eine räumliche Begrenzung der Durchsuchung des Unternehmens möglich, da es bei der angestrebten Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen nicht erforderlich ist, auch die Produktionshallen zu durchsuchen, da sich die Geschäftsunterlagen in der Regel im Bürokomplex und nicht in den Werkshallen befinden.
Bei der Durchsuchung in Firmenräumen bei Verdacht von Insolvenzstraftaten zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände müssen die Beweisstücke als Einzelstücke bereits in den Durchsuchungsbeschluß konkret bezeichnet werden, wobei Sammelbezeichnungen, wie zum Beispiel Kontoführungsunterlagen, Bilanzen oder Schriftverkehr mit bestimmten Personen ausreichend sind.
Auch bei Personen denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wie Anwälten, Steuerberater oder Angehörigen des Beschuldigten, gegen den zum Beispiel der Verdacht von Insolvenzdelikten besteht, kann eine solche Durchsuchung nach § 103 StPO durchgeführt werden, solange mit dieser Durchsuchung nicht nach beschlagnahmefreien Gegenständen geforscht wird (§ 97 StPO).
Da diese Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen, verbietet sich nach der Fernwirkung des § 97 StPO schon die Suche nach diesem.
Alle die sich im (Mit-) Gewahrsam der verdächtigen befindlichen Gegenstände können durchsucht werden, wie seine Wohnung- und Geschäftseinrichtungen, nicht am Körper getragene Kleidung, Taschen, Personalcomputer oder Kraftwagen.
Die bislang beschriebene Durchsuchung schließt nicht die körperliche Untersuchung nach §§ 81 a ff. StPO ein. Es ist nur die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidungsstücke und die mögliche Einsicht in Körperhöhlen und -öffnungen zulässig.
Der Durchsuchungsbeschluß kann nur von der Staatsanwaltschaft und den Finanzbehörden (§ 99 Abs. 1 AO: Bußgeld- und Strafsachenstelle, gemeinsame Strafsachenstelle) sowie die Kartellbehörde (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit §§ 59 Abs. 2 u. 4, 48 GWB) beantragt werden. Diese können einen Antrag auf Erlaß eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stellen, nicht jedoch Hilfsbeamte im Sinne von § 152 GVG, § 404 AO.
Örtlich zuständig ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfindet. Soweit die Durchsuchungsorte in mehreren Amtsgerichtsbezirken liegen, erläßt der Richter des Amtsgericht die Durchsuchungsbeschlüsse, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO).
In den meisten Insolvenzstrafverfahren liegt bereits der Firmensitz und der Sitz des mit den Geschäftsverbindungen befaßten Kreditinstituts in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, so daß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingreift.
Im Übrigen ist nochmals auf dem "Richtervorbehalt" hinzuweisen. Die richterliche Zuständigkeit zum Erlaß der Beschlüsse soll der Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden dienen und den grundsätzlichen Schutz (Art. 13 GG) der Privatssphäre des von der Durchsuchung Betroffenen gewährleisten.
In der Praxis kommt es jedoch vor, daß diese Kontrollbefugnis durch einen Richter ausgehebelt wird, wenn die Staatsanwaltschaft die vom Ermittlungsrichter beim Amtsgericht auf Grund der Zuständigkeitsregelung des vorgenannten § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erlassenden Durchsuchungsbeschlüsse bereits in Beschlußform vorformuliert, so daß sie der Richter nur noch unterschreiben muß.
Dieser vorformulierte Beschluß wird zwar durch den Richter vor der Unterschrift überprüft, jedoch liegt die Hemmschwelle, den Beschluß vor Erlaß zu ändern bzw. umzuschreiben bei Vorlage eines schon vorformulierten Beschlusses sicherlich regelmäßig höher, als wenn der Durchsuchungsbeschluß durch den Richter selbst formuliert würde.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen am 14.05.1976 dargelegt, daß den Richter "...als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden zugleich die Pflicht trifft, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß die Ermächtigung rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt..." (zitiert in: BVerfGE 42, S. 212 (220, letztmalig: BVerfGE 96, S. 44 (44)).
Nochmals zur "Gefahr im Verzug". Dies ist dann gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne das der Zweck der Maßnahme gefährdet wird, d.h. es besteht die naheliegende Möglichkeit, daß die durch die Anrufung des Richters eintretende Verzögerung zu einer Vereitelung des Durchsuchungserfolges führen wird.
Damit wird aber die vorgeschriebene Regelzuständigkeit des Richters durchbrochen und die Maßnahme bedarf deshalb sorgfältiger Prüfung.
Das Einschreiten des Staatsanwalt bzw. Hilfsbeamte hat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob "Gefahr im Verzug" vorliegt. Dieses Ermessen wird bislang für unüberprüfbar gehalten oder soll zumindestens nur als am Rande kontrollierbarer Beurteilungsspielraum ausgestaltet sein.
Dies kann in der gesamten Tragweite so nicht zulässig sein. Auch die Entscheidung eines Strafverfolgungsorgans, daß in einer bestimmten Situation "Gefahr im Verzug" vorliegt, muß in gewissen Grenzen nachvollziehbar und bei Fehlern angreifbar sein.
Entsprechende Regelungen in § 28 Abs. 3 EGGVGV und § 115 Abs. 5 StVollZG muß richterlich überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hier muß die rechtliche Entwicklung abgewartet werden.
Sehr streitig ist die Form des Beschlusses. In der Praxis wird von der Möglichkeit des telefonisch eingeholten Durchsuchungsbeschlusses jedoch nie Gebrauch gemacht, häufiger ist dagegen die Einholung eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses per Fax, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn sich lediglich ein weiteres Durchsuchungsobjekt ergeben hat und hinsichtlich der Gründe des Beschlusses auf bereits erlassene Beschlüsse verwiesen werden kann, die zuvor nach richterlicher Prüfung erlassen wurden .
Der per Fax zusätzlich eingeholte Beschluß erhält dann in der Regel dieselben Gründe, wie die zuvor angeordneten Durchsuchungsbeschlüsse und liegt in kürzerer Zeit in schriftlicher Form vor.
Der Durchsuchungsbeschluß muß den Tatverdacht benennen, wobei ohne Zweifel allein die Zitierung des abstrakten Gesetzestextes zur Begründung des Tatverdachtes nicht ausreichen kann, ebensowenig die schlagwortartige Erwähnung des Tatverdachts.
Genaueres läßt sich aber erst nach weiteren Ermittlungen feststellen, so daß der konkrete Anfangsverdacht ausreicht, um eine Straftat zu begründen, die eine Durchsuchung rechtfertigt.
Der Durchsuchungszweck muß in einem Durchsuchungsbeschluß dargestellt werden. Entweder dient die Durchsuchung zur Ergreifung einer Person oder wie es in Wirtschaftsstrafsachen die Regel ist, zur Auffinden von Beweismitteln.
Ist der Zweck der Durchsuchung das Auffinden von Beweismitteln, so sind diese möglichst genau zu beschreiben. Das dabei die Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten ist, wurde erwähnt.
Die Gültigkeitsdauer eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses beträgt höchstens ein Jahr. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein neuer Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß immer bei Änderung der Sachlage zu beantragen.
Die Entscheidung über ein Verwertungsverbot ist bei einer Durchsuchung ohne Beschluß- wie von der Kommentarliteratur vorgeschlagen- nach Abwägung der Rechtsgüter zu treffen, wobei die Prüfung eines hypothetischen, gesetzlichen Alternativverhaltens -wie von Rechtsprechung gefordert- nicht ausreichend ist.
Die Rechtsprechung nimmt ein Verwertungsverbot an, wenn der Beschluß bewußt soweit ausgedehnt oder "Gefahr im Verzug" bewußt mißbräuchlich angenommen wurde. Bei unbewußtem Überschreiten der Grenzen des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ist die Entscheidung über ein Verwertungsverbot nach einer Abwägung zu treffen.
Die bei der Durchsuchung zugezogenen Zeugen dürfen nicht aus dem Kreis des Anzeigenerstatters, der Konkurrenten, Nachbarn oder Medien gewählt werden. Die Durchsuchungszeugen haben das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zu wahren. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich -ähnlich den Vergehenstatbeständen der §§ 353 b, 353 d StGB- zu sanktionieren.
Rechtsgrundlage der "Telefonsperre" während der Untersuchung ist § 164 StPO. Die Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zeitlich befristet zu Beginn der Durchsuchungsaktion zulässig, solange bis Verdunklungshandlungen ausgeschlossen werden können. Die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Verteidiger und dem Betroffenen muß im Hinblick auf §§ 127 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO gewährleistet sein.
Bei der Durchsuchung können auf der Grundlage von § 164 StPO störende Personen zeitweise festgehalten werden, sogenannter "Stubenarrest".
Die Strafverfolgungsbehörden haben bei einem Streit um die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Wirtschaftsstrafsachen den Beweis anzutreten, daß diese Unterlagen tatsächlich "bei Gelegenheit" im Sinne von § 108 StPO entdeckt wurden. Gelingt dieser Beweis nicht, sind die Funde unverwertbar.
Eine gezielte und systematische Suche nach Zufallsfunden ist immer unzulässig und führt zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Unterlagen.
Die Dauer der Sichtung im Sinne von § 110 StPO ist gesetzlich nicht geregelt. Für die reine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen muß eine Zeitdauer von maximal 4 Wochen ausreichend sein.
Werden die Unterlagen in einem separaten Raum im Unternehmen des Beschuldigten, der nur den Ermittlungsbehörden und dem Beschuldigten unter Aufsicht zugänglich ist, abgelegt, ist keine zeitliche Beschränkung für die Sichtung erforderlich, da der Beschuldigte durch die mögliche Einsichtnahme in seine Unterlagen ausreichend geschützt ist.
Bei zeitgleicher Durchführung grenzüberschreitender Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen im Wege der Rechtshilfe sind die Schranken und Förmlichkeiten für eine effektive Strafverfolgung abzubauen.
Insbesondere muß die direkte Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaften mit den zuständigen ausländischen Behörden ebenso möglich sein, wie die jederzeitige Teilnahme an der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion im Ausland.
Nach der Auffassung der Rechtsprechung besteht bei der Beschlagnahme ein Beweisverwertungsverbot, wenn unter Verstoß gegen ein Beschlagnahmeverbot Unterlagen beschlagnahmt wurden oder bei Anwendung von unzulässigem Zwang.
Kein Verwertungsverbot besteht, wenn das Beschlagnahmeverbot nachträglich wegfällt oder entsteht. Bei versehentlicher Beschlagnahme beschlagnahmefreie Gegenstände sind diese nicht verwertbar.
Buchhaltungsunterlagen sind originäre Beweismittel und unterfallen nicht der Regelungen des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Buchhaltungsunterlagen ausdrücklich in den Tatbestand der beschlagnahmefähigen Gegenstände nach § Abs. 2 S. 3 StPO aufzunehmen.
Mit der herrschenden Meinung ist anzunehmen, daß der Insolvenzverwalter -im Hinblick auf den Schutzzweck und die Ratio der §§ 53, 97 StPO- nicht befugt ist, dem steuerlichen Berater der Gemeinschuldnerin Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu erteilen, sondern es bedarf dazu der Erklärung des vormalig vertretungsberechtigten Organs.
Neben den gesetzlich verankerten Beschlagnahmeverboten können sich weitere Beschlagnahmeverbote, so die herrschende Meinung - auch aus der Verfassung selbst, nämlich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.
Verfahrensbeteiligte und nicht am Verfahren Beteiligte haben kein Akteneinsichtsrecht in Unterlagen, die bei Dritten beschlagnahmt wurden.
Falls der Berechtigte in Bezug auf die Rückgabe der Unterlagen keine Erklärung abgibt oder die GmbH bereits liquidiert ist,, können die Unterlagen entsprechend den handelsrechtlichen (§ 257 Abs. 4 HGB) und steuerrechtlichen (§ 147 Abs. 3 AO) Aufbewahrungsvorschriften nach deren Ablauf vernichtet werden.
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -